I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Der Leichtathletikverein FrenkeFortuna ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Oberdorf. Die LV FrenkeFortuna ist Mitglied des Leichtathletikverbandes beider Basel (LABB). Die Haftung des einzelnen Mitgliedes ist ausgeschlossen.
Art. 2
Der Sitz der LV FrenkeFortuna ist Oberdorf.
Art. 3
Der Zweck des Vereins besteht in der Pflege und Förderung der Leichtathletik. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
II. Mitgliedschaft
Art. 4
Der Leichtathletikverein FrenkeFortuna umfasst folgende Mitgliederkategorien:
1. Aktive Mitglieder
- Trainer
- Athleten
2. Beitragsfreie Mitglieder
- Freimitglieder
- Ehrenmitglieder
3. Assoziierte Mitglieder
- Passivmitglieder
- Gönner
Assoziierte Mitglieder können andere Vereine, Körperschaften, Firmen und andere juristische sowie natürliche Personen sein, die durch den Beitritt zum LV FrenkeFortuna ihre Unterstützung der Leichtathletik dokumentieren wollen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht und nehmen am Trainingsbetrieb auch nicht aktiv teil.
Art. 5
Eintritts-, Übertritts- und Austrittsgesuche sind dem Vorstand schriftlich einzureichen und von diesem zu genehmigen.
Art. 6
Der Übertritt eines assoziierten Mitgliedes in die Aktivmannschaft kann jederzeit erfolgen.
Die umgekehrte Reihenfolge ist auf Ende des Vereinsjahres möglich.
Art. 7
Der Austritt aus dem Verein erfolgt auf schriftliche Anzeige an den Vorstand auf Ende des Vereinsjahres (31. Dezember XXXX). Der Austritt eines Passivmitgliedes bedarf der schriftlichen Anzeige an den Vorstand vor Ende des Vereinsjahres.
Art. 8
Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins verstossen oder ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, können durch Vorstandsentscheid aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Art. 9
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 10
Alle Ehren- / Frei- und Aktivmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.
Aktivmitglieder sind ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt.
Bis und mit dem 15. Lebensjahr stimmt ein Elternteil in Vertretung für das Aktivmitglied.
Art. 11
Jedem neu eingetretenen Mitglied werden die Statuten zugestellt.
Art. 12
Die Dienstleistungen, Veranstaltungen und die Trainings der LV FrenkeFortuna stehen allen Mitgliedern offen.
a) Alle lizenzierten Mitglieder sind berechtigt, an allen Wettkämpfen gemäss
Wettkampfordnung der Swiss Athletics teilzunehmen.
b) Alle Inhaber der Swiss Athletics Mitgliederkarte sind berechtigt, an den von der
Delegiertenversammlung von Swiss Athletics definierten, bzw. in der Wettkampfordnung für
sie vorgesehenen Wettkämpfen teilzunehmen.
c) Die Teilnahme an Wettkämpfen erfolgt nur im offiziellen Vereinswettkampfdress.
An den Siegerehrungen ist die offizielle und aktuelle Vereinskleidung zu tragen.
Art. 13
Die Reglemente, Verträge, Vereinbarungen und Beschlüsse des Vorstandes sind für alle Mitglieder verbindlich.
Art. 14
Die Mitglieder haben dem Verein einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Art und Höhe jeweils von der Hauptversammlung bestimmt wird.
Die Rechnungen werden jeweils im Anschluss an die Hauptversammlung, jedoch spätestens bis zum Ende des 1. Quartals versendet.
Neumitglieder, welche während dem laufenden Geschäftsjahr der LV FrenkeFortuna beitreten, erhalten eine pro Rata Rechnung.
Art. 15
Für Start-, Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie Verwaltungsspesen stellt der Vorstand ein Spesenreglement auf, welches von der Hauptversammlung zu genehmigen ist.
IV. Organisation
Art. 16
Das Vereinsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.
Art. 17
Die Organe sind:
a) Die Hauptversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisoren
Art. 18 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie entscheidet endgültig in allen ihr zustehenden oder zugewiesenen Angelegenheiten.
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich bis spätestens Ende Februar des Folgejahres statt. Ausserordentliche Hauptversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen oder wenn 1/3 der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Traktanden ein entsprechendes Gesuch an den Vorstand richten.
Die Einladung erfolgt durch Publikation oder brieflich mindestens 20 Tage vor dem betreffenden Termin.
Art. 19
Der Hauptversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
2. Abnahme des Jahresberichts des Vorstandes
3. Abnahme der Jahresrechnung des Vereins und des Berichtes der Rechnungsrevisoren
4. Decharge Erteilung an die geschäftsführenden Organe
5. Festsetzung des Budgets und der Jahresbeiträge des Vereins
6. Beschlussfassung über Reglemente
7. Abänderung und Ergänzung der Statuten
8. Vereinigung mit anderen Korporationen
9. Beschlussfassung über alle der Hauptversammlung von Gesetzes wegen übertragenen, durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Geschäfte
10. Auflösung des Vereins
Art. 20
Anträge an die Hauptversammlung sind dem Vorstand bis spätestens 10 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen.
Art. 21
Ordnungsgemäss einberufene Hauptversammlungen sind jederzeit beschlussfähig.
Art. 22
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das einfache Mehr. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr.
Jedes Vereinsmitglied hat ein einfaches Stimmrecht an der Hauptversammlung. Zur Stimmabgabe muss es physisch an der Hauptversammlung anwesend sein. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Abstimmungen erfolgen durch offenes Handheben, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Art. 23
Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden, oder wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen.
Art. 24 Vorstand
Die Hauptversammlung wählt einen Vorstand. Dieser besteht aus:
- Präsident
- Technischer Leiter
- Finanzchef
- Aktuar
Der Vorstand besteht mindestens aus drei bis höchstens sieben Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Demissionen von Vorstandsmitgliedern sind in der Regel auf Ende des Vereinsjahres dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandmitgliedes durch die Hauptversammlung führt der Vorstand oder ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied die Geschäfte ad interim.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Unterschriftsberechtigt sind der Präsident und der Kassier. Der Kassier ist für Kasse, Bank und Post einzeln zeichnungsberechtigt.
Der Vorstand erstellt das Spesenreglement.
Der Vorstand bestimmt über die Anschaffung neuer Vereinskleidung.
Art. 25
Der Vorstand tritt auf Einladung durch den Präsidenten zusammen oder wenn die Hälfte der Gremiungsmitglieder dies verlangen.
Art. 26 Revisoren
Zur Prüfung der Buchhaltung, der Ein- und Ausgaben während des Vereinsjahres, der Vermögensbestände und der Bewertung des Inventars wählt die Hauptversammlung zwei Revisoren. Die Revisoren haben das Recht, in die Bücher Einsicht zu nehmen. Über ihren Befund erstatten sie der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht.
V. Finanzielles / Kassawesen
Art. 27
Die Einnahmen des Vereins sind:
1. Mitgliederbeiträge
2. Ausserordentliche Beiträge
3. Sponsorenbeiträge
4. Spenden und Schenkungen
5. Reingewinne sportlicher Veranstaltungen
6. Andere Einnahmen
Art. 28
Die Ausgaben richten sich nach dem durch die Hauptversammlung genehmigten Voranschlag / Spesenreglement und bestehen aus:
1. Kosten für den Trainingsbetrieb
2. Kosten für Wettkampftätigkeiten
3. Kosten für offizielle Vereinsanlässe und gesellschaftliche Veranstaltungen
4. Kosten für Administration und Verwaltung
5. Kosten an Verbände und Versicherungen
6. Kosten für das Informationswesen
7. Ehrungen der Athleten
Art. 29
Der Vorstand kann pro Rechnungsjahr max. CHF 2'000.00 in Eigenkompetenz für nicht budgetierte Ausgaben verwenden.
VI. Ethik-Charta im Sport
Art. 30
Die Prinzipien der «Ethik-Charta im Sport» bilden die Grundlage für die Aktivitäten des Vereins. Die konkrete Umsetzung einzelner Prinzipien ist im entsprechenden Anhang geregelt.
Anhang 1.1: Die sieben Prinzipien der Ethik-Charta im Sport
Anhang 1.2: Sport rauchfrei
VII. Auflösung des Vereins
Art. 31
Falls die Hauptversammlung die Auflösung des Vereins beschliesst, wird diese durch den Vorstand durchgeführt, sofern die Versammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt.
Das Vereinsvermögen sowie sämtliche Geräte sollen zur weiteren Förderung der Leichtathletik verwendet werden.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 31
Diese Statuten treten rückwirkend auf den 01.01.2022 in Kraft. Sie werden den Vereinsmitgliedern zugestellt.
Genehmigt an der Gründungsversammlung vom 18.03.2022 in Oberdorf.
Die Präsidentin Der Aktuar
Stephanie Wicki Christian Wicki
Dieser Text gilt sinngemäss für weibliche und eine Mehrzahl von Personeen.